Überstunden steuerfrei abrechnen: Was § 68 Abs. 2 EStG möglich macht
Von Mag. Volker Schattel · Veröffentlicht am 07.08.2026 · Stand der Rechtslage: August 2026
Überstunden sind teuer – für das Unternehmen und, wenn man es falsch macht, auch für die MitarbeiterInnen. Dabei lässt § 68 Abs. 2 EStG zu, dass ein Teil der Überstundenzuschläge steuerfrei ausbezahlt wird. Voraussetzung: Die Überstunden werden sauber aufgezeichnet und in der Abrechnung korrekt ausgewiesen.
Was ist steuerfrei?
Steuerfrei sind – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – die Zuschläge für Überstunden, nicht der Grundlohn der Überstunde selbst. Die Grundstunde bleibt immer voll steuerpflichtig. Begünstigt ist ein Zuschlag von maximal 50 % des Grundlohns, gedeckelt mit einer monatlichen Höchstzahl an Überstunden und einem Höchstbetrag.
Wichtig zur Einordnung: In den Jahren 2024 und 2025 galten befristet erhöhte Werte. Welche Grenzen für Ihr Abrechnungsjahr aktuell anzuwenden sind, prüfen wir im Rahmen der laufenden Abrechnung – die Werte ändern sich in letzter Zeit häufig.
Woran es in der Praxis scheitert
- Keine Aufzeichnungen: Ohne nachvollziehbare Stundenaufzeichnung erkennt das Finanzamt die Steuerfreiheit nicht an – bei einer GPLB-Prüfung wird nachversteuert.
- Pauschale Überstunden ohne Ausweis: Wer ein All-in-Gehalt zahlt und Zuschläge nicht getrennt ausweist, verschenkt die Begünstigung.
- Falsche Reihenfolge: Die Begünstigung gilt pro Monat – wer Überstunden quartalsweise „sammelt”, verliert Monatskontingente.
Was das konkret bringt
Bei einem Mitarbeiter mit regelmäßigen Überstunden macht die saubere Ausweisung der Zuschläge über das Jahr gerechnet schnell mehrere hundert Euro netto aus – ohne dass das Unternehmen mehr zahlt. Genau das meinen wir mit Netto-Optimierung: gleiche Lohnkosten, mehr netto für die MitarbeiterInnen.
Checkliste für Dienstgeber
- Zeiterfassung, aus der Überstunden je Monat hervorgehen
- Trennung von Grundlohn und Zuschlag in der Abrechnung
- All-in-Verträge auf ausweisbare Zuschläge prüfen
- Bei Kollektivvertrags-Zuschlägen über 50 %: nur der begünstigte Teil ist steuerfrei
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Stand der Rechtslage: August 2026.
Über den Autor
Mag. Volker Schattel ist öffentlich bestellter Personalverrechner (Bilanzbuchhaltungsbehörde, 2024) mit über 20 Jahren Praxis in HR, Controlling und Payroll. Mit LohnLotsen betreut er österreichische Unternehmen vom ersten Mitarbeiter bis 100 – digital und persönlich.
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